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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1990 - 6 A 11178/90   

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https://dejure.org/1990,7745
OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1990 - 6 A 11178/90 (https://dejure.org/1990,7745)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.11.1990 - 6 A 11178/90 (https://dejure.org/1990,7745)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90 (https://dejure.org/1990,7745)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Erhebung von Wirtschaftswegebeiträgen; Satzungsregelung ; Beitragspflichtige Grundstücke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1991, 469
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.07.1981 - 6 A 64/80
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1990 - 6 A 11178/90
    Deshalb gilt hinsichtlich des Kreises der Abgabepflichtigen für Wirtschaftswegebeiträge sinngemäß auch im Rahmen des § 15 KAG, was der Senat bereits in seinen grundlegenden Urteilen vom 13. März 1978 - 6 A 24/75 - (VZ GStB Rh-Pf 1978, 72) und vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 - (KStZ 1982, 15) zu § 8 Abs. 2 KAG a.F. ausgeführt hat.

    Zudem dient die Wahl eines einfachen Beitragsmaßstabs der Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens (Senatsurteile vom 28. Juli 1981, a.a.O. S. 16 und vom 28. April 1987, 6 A 14/86).

    Danach muß eine Gemeinde dann, wenn das Wegenetz nicht ausschließlich zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke genutzt wird, sondern auch der Allgemeinheit zur Verfügung steht, und die damit einhergehende Nutzung für den Kraftfahrzeugverkehr, als Reit- und Radweg oder für den Fremdenverkehr als erheblich anzusehen ist, einen diesem Vorteil der Allgemeinheit entsprechenden Anteil am beitragsfähigen Aufwand (zunächst) selbst übernehmen und die Beitragslast dadurch mindern (vgl. dazu wiederum Senatsurteil vom 28. Juli 1981, a.a.O. S. 17).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1974 - I A 111/72
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1990 - 6 A 11178/90
    Die einem Beitragsschuldner gehörende Grundstücksfläche ist ein geeigneter Anhaltspunkt für das Maß der zu erwartenden Inanspruchnahme des Wegenetzes durch ihn; denn die Bewirtschaftung einer größeren Fläche erfordert eine häufigere oder intensivere Benutzung der Wege als die einer kleineren Fläche (vgl. OVG Lüneburg, OVGE 30, 387).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.12.2003 - 6 A 11246/03

    Beitrag, wiederkehrender Beitrag, Außenbereich, Ausbau, Feldweg, Waldweg,

    Der Fußgänger- und der Radfahrverkehr sowie das Reiten, soweit es im Wald erlaubt ist, stellen ebenso wie die Benutzung der Wege für den Skilanglauf allenfalls geringfügige anderweitige Nutzungen dar, die nicht zu einem - gegenüber einer ausschließlich land- und forstwirtschaftlichen Nutzung - erhöhten Reparaturbedarf führen (vgl. hierzu schon Urteil des Senats vom 28. Juli 1981 - 6 A 64/80 -, AS 16, 404 = KStZ 1982, 15, und Urteil vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90.OVG -, AS 23, 129 = DÖV 1991, 469, beide auch veröffentlicht in ESOVGRP).
  • VG Mainz, 25.03.2015 - 3 K 552/14

    Beitrag für die Unterhaltung von Feld- und Waldwegen

    Auch die Ermittlung des Beitragssatzes anhand der Umlage des beitragsfähigen Aufwandes auf die Gesamtgrundstücksfläche im Abrechnungsgebiet und die Verteilung auf die einzelnen Grundstückseigentümer anhand deren Grundstücksfläche ist nicht zu beanstanden; es handelt sich um einen anerkannten, dem Vorteilsprinzip entsprechenden Beitragsmaßstab (vgl. OVG RP, Urteile vom 11. März 1997, a.a.O., vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90.OVG -, AS 23, 129, und vom 28. April 1987 - 6 A 11/86 -, AS 21, 169).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.03.1997 - 6 A 10700/96

    Kommunalabgabengesetz; Inkrafttreten; Zeitliche Geltung; Wirtschaftswegebeitrag;

    Daß diese Grenzen im Wirtschaftswegebeitragsrecht mit dem reinen Grundstücksflächenmaßstab auch im Hinblick auf sehr große Areale noch eingehalten sind, hat der Senat bereits wiederholt entschieden (vgl. insbesondere das bereits erwähnte Urteil vom 28. April 1987 - a.a.O. - ferner Urteil vom 13. November 1990 - 6 A 11178/90 - insoweit nicht veröffentlicht).
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